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Satzung 

 1st European

EXTREME TRAIL Association

 

    (Stand: März  2014)

 

Inhalt

 

§ 1 Name und Sitz

(1)   Name

(2)   Sitz

(3)   Eintragung in das Vereinsregister

(4)   Vereinszeichen

§ 2 Zweck der Vereinigung, Geschäftsbetrieb

(1)   Aufgaben, Ziele

(2)   Zielerreichung

(3)   Gemeinnützigkeit

(4)   Geschäftsbetrieb

(5)   Geschäftsjahr

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)   Mitglieder

(2)   Aufnahme

(3)   Ehrenmitgliedschaft, Ehrenvorsitz

(4)   Fremdmitglieder

§ 4 Verlust der Mitgliedschaft

(1)   Ende der Mitgliedschaft

(2)   Austritt

(3)   Verabschiedung

(4)   Ausschluss

(5)   Widerspruchsverfahren

(6)   Wiederaufnahme

§ 5 Beiträge und Gebühren

(1)   Zahlungspflicht

(2)   Beitragshöhe

(3)   Beitragsfreie Mitglieder

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)   Rechte

(2)   Pflichten

§ 7 Organe

(1)   Vorstand

(2)   Mitgliederversammlung

(3)   Beirat

(4)   Kassenprüfer

(5)   Schlichtungsausschuss

§ 8 Vorstand

(1)   Zusammensetzung

(2)   Vertretung, Beschränkung der Vertretungsmacht

(3)   Wahl der Vorstandsmitglieder

(4)   Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstandes

(5)   Aufgaben, Befugnisse und Arbeitsweise des Vorstandes

(6)   Vorsitzende, Geschäftsführer

(7)   Schatzmeister

(8)   Schriftführer

(9)   Mitgliederliste

                                                                      

 

Inhalt

 

§ 9 Mitgliederversammlung

(1)   Zusammensetzung

(2)   Einberufung

(3)   Leitung der Versammlung

(4)   Tagesordnung

(5)   Stimmen in der Versammlung

(6)   Beschlussfassung

(7)   Beurkundung der Beschlüsse

(8)   Öffentlichkeit

(9)   Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

§ 10 Beirat

(1)   Wahl des Beirats und Zusammensetzung

(2)   Aufgaben

§ 11 Kassenprüfer

§ 12 Schlichtungsausschuss

§ 13 Haftungsklausel

§ 14 Bestandsklausel

§ 15 Auflösung der Vereinigung

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

§ 17 Vereinsordnung

 

 

Vorbemerkung

 

Alle Tätigkeiten in der EETA können sowohl von weiblichen als auch männlichen Mitgliedern ausgeführt werden. Für die bessere Lesbarkeit wird in dieser Satzung grundsätzlich die kürzere, männliche Form anstelle geschlechtsneutraler Alternativbezeichnungen gewählt.

 

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

(1)     Name

Der Verein führt den Namen: "1st European EXTREME TRAIL Association ".

(2)     Sitz

Der Sitz des Vereins ist in 91257 Pegnitz

(3)     Eintragung in das Vereinsregister

Der Verband soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bayreuth eingetragen werden und führt danach den

Zusatz „e.V.“

(4)     Vereinszeichen

Als Vereinszeichen sind nur die in der Vereinsordnung aufgeführten und zugelassenen Muster zulässig. Als Kurzform soll nur " "EETA“ verwendet werden.

 

§ 2 Zweck der Vereinigung, Geschäftsbetrieb

 

(1)     Aufgaben und Ziele

Zweck und Aufgabe der Vereinigung ist die Förderung, Pflege und Überwachung des Reitsports in der Trainings- und Turnierdisziplin Extreme Trail auf europäischer Ebene (gemäß der Vereinsordnung in Anlehnung an das Regelbuch „Official Handbook of Rules and Regulations“ der European EXTREME TRAIL Association, EETA) als breiten- und leistungssportliche Betätigung einschließlich der damit verbundenen Jugendarbeit. Sie setzt sich zur Aufgabe die Interessen derer, die an  der Pferde-Sportart Extreme Trail interessiert sind, wahrzunehmen. Zudem ist es erklärtes Ziel des Vereins, die Sportart Extreme Trail für alle Pferde-Rassen und alle Reitweisen innerhalb Europas uneingeschränkt zugänglich zu machen. Der Verein unterstützt den kulturellen und sportlichen Austausch im Bereich des Extreme Trail Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf alle europäischen Länder. Zudem sind die Mitglieder in besonderer Weise dem Tier- und Naturschutz verpflichtet. Der Verein setzt sich für einen artgerechten Umgang mit Pferden ein und vermittelt die hierfür erforderlichen Fachkenntnisse.

 

(2)     Zielerreichung

Diese Ziele erreicht die Vereinigung durch Aus- und Fortbildung von Pferden und Reitern im Bereich des Extreme Trail, Schulung von Trainern und Richtern für diese Disziplin, Jugendarbeit, Erarbeitung und Verbreitung von Informationsmaterialien sowie einheitlichen Empfehlungen und Richtlinien in verschiedenen Sprachen , Teilnahme an Reitveranstaltungen und Messen, Interessensvertretung durch Pressearbeit und Einwirkung auf Politik und Gesellschaft, auf europäischer Ebene. Der Verein berät seine Mitglieder also in allen Fragen der Ausbildung, des Trainings, der Durchführung von Turnieren, des Anlagenbaus sowie des für den Extreme Trail gültigen Regelwerkes. Im Rahmen seiner Möglichkeiten unterstützt der Verein bei der Planung, Organisation, Mitarbeit, Durchführung und Förderung von Extreme Trail Veranstaltungen innerhalb Europas wie Seminaren, Workshops, Wettkämpfen und sonstigen disziplin-relevanten Events. Zur Verwirklichung des Vereinszwecks kann der Verein auch mit anderen europäischen Institutionen im Bereich des Pferdesports zusammenarbeiten.

 

(3)     Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 52 der Abgabeordnung). Seine Organe arbeiten ehrenamtlich. Die Vereinigung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Vereinigung dürfen daher nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als solche keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden, es sei denn ein Anstellungsvertrag wird geschlossen. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Gebühren, Spenden und Beihilfen.

 

(4)     Geschäftsbetrieb

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen, soweit er sich nicht in den Grenzen der für die Steuerbegünstigung geltenden Vorschriften hält.

 

(5)     Geschäftsjahr

        Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)     Mitglieder

Mitglied der Vereinigung kann jede natürliche oder juristische Person werden, insofern sie zur Mitwirkung an einwandfreier Förderung, Pflege und Überwachung des Reitsports in der Trainings- und Turnierdisziplin Extreme Trail auf europäischer Ebene bereit ist.

 

 

(2)     Aufnahme

        Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Der                                                 Aufnahmeantrag kann mit Hilfe der von der EETA  in der jeweils gültigen Fassung                         publizierten Mitgliedschafts-Antragsformulare online (EETA Internetseite)                                       ausgefüllt, per Mail, oder schriftlich an die Geschäftsstelle übermittelt werden.                              Beschränkt Geschäftsfähige oder Minderjährige bedürfen der schriftlichen                                         Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

        Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

                              

 

 

               

(3)     Ehrenmitgliedschaft, Ehrenvorsitz

Besonders um den Verband verdiente Personen kann vom Vorstand die Ehrenmitgliedschaft oder der Ehrenvorsitz verliehen werden. Besondere Rechte und Pflichten sind damit nicht verbunden. Über die Aberkennung dieser Ehrentitel entscheidet der Vorstand.

 

.(4) Fremdmitglieder

       Die Aufnahme von Mitgliedern mit einem Wohnsitz außerhalb Europas ist möglich  und                  erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.

 

§ 4 Verlust der Mitgliedschaft

 

(1)     Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod  bzw. bei juristischen Personen durch deren Erlöschen, Austritt, Verabschiedung bzw. Streichung aus der Mitgliederliste oder Ausschluss aus der Vereinigung.

 

(2)     Austritt

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vorstand des Verbandes. Er ist nur auf den Schluss des Kalenderjahres und unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig. Gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet. Die Austrittserklärung muss schriftlich drei Monate vor Ablauf des 12 monatigen Mitgliedschaftsjahres erfolgen und wird zum Ablauf des Mitgliedschaftsjahres wirksam. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen. Sie sind dagegen zur Zahlung des Beitrages für das laufende Geschäfts-/Mitgliedschaftsjahr sowie der sonst fälligen Leistungen verpflichtet

 

(3)     Verabschiedung

Die Verabschiedung eines Mitglieds aus der der Vereinigung bzw. dessen Streichung aus der Mitgliederliste kann durch den Vorstand erfolgen. Sie ist zulässig, wenn das Mitglied mit der Zahlung mindestens eines Jahresbeitrages über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten trotz einer schriftlichen Mahnung in Verzug ist.

        

(4)     Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn sich das Mitglied einer unehrenhaften Handlung schuldig macht oder den Zwecken des Vereins vorsätzlich und beharrlich zuwiderhandelt.

Vor der Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zur Stellungnahme kann eine Frist gesetzt werden, die mindestens einen Monat beträgt.

Die Mitgliedschaft endet mit der Bekanntmachung des Ausschlusses gegenüber dem betroffenen Mitglied. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied an dessen letztbekannte Anschrift mit Einwurf-Schreiben oder Einschreiben-Rückschein zu senden. Die Entscheidung ist auch wirksam, wenn das Schreiben als unzustellbar zurückkommt oder dessen Annahme verweigert wird.

 

(5)     Widerspruchsverfahren

Gegen den Ausschluss aus der Vereinigung kann das betroffene Mitglied binnen eines Monats Widerspruch einlegen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand.

 

(6)     Wiederaufnahme

        Über Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds entscheidet der Vorstand.

 

§ 5 Beiträge und Gebühren

 

(1)     Zahlungspflicht

        Die Mitglieder haben jährlich im Voraus einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen und Ihre           Adressen im Falle eines   Wohnsitzwechsels unverzüglich dem Vorstand bekannt zu         geben.

 

(2)     Beitragshöhe

Die Höhe der Beiträge wird jährlich von der Mitgliederversammlung für das nächste Geschäftsjahr bestimmt. Die einmaligen Beiträge, die laufenden Beiträge und die Gebühren für Inanspruchnahme von Leistungen des Vereins werden von der Mitgliederversammlung, der Höhe und Fälligkeit nach, in einer Beitrags- und Gebührenordnung festgelegt und nach Beschluss veröffentlicht.

 

(3)     Beitragsfreie Mitglieder

        Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Eine Liste der beitragsfreien               Mitglieder ist für die Kassenprüfer zu führen.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1)     Rechte

Die Mitglieder haben das Recht auf satzungsgemäße Förderung durch den Verein. Sie sind berechtigt, Anträge zu stellen sowie Auskunft, Rat und Unterstützung in satzungsgemäßen Aufgaben zu erhalten.

                      

 

 

                                      

(2)     Pflichten

Die Mitglieder sind verpflichtet, satzungsgemäße Entscheidungen zu befolgen. Den Organen des Vereins oder dessen Beauftragten bei dessen Inspektionsreisen die zur Durchführung der Disziplin Extreme Trail notwendigen Anlagen vorzuführen sowie Auskunft zu erteilen, die im Interesse der Förderung der Disziplin liegen.

Den Mitgliedsbeitrag jährlich im Voraus, spätestens jedoch 30 Tage nach Beginn der Mitgliedschaft oder des neuen Mitgliedschaftsjahres zu zahlen. Nach dieser Frist wird eine Mahngebühr fällig. Es bedarf nur einer schriftlichen Mahnung zur Einleitung des Mahnverfahrens.

 

 

§ 7 Organe

 

Organe des Verbandes sind:

(1)     Vorstand

(2)     Mitgliederversammlung

(3)     Beirat

(4)     Kassenprüfer

(5)     Schlichtungsausschuss

 

§ 8 Der Vorstand

 

(1)     Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

 

(2)     Vertretung

Der Verband wird nach außen gerichtlich und außergerichtlich entweder allein durch den 1. Vorsitzenden oder gemeinschaftlich durch den 2. Vorsitzenden und den Schatzmeister vertreten. Sie bilden den Vorstand i.S.d. § 26 BGB.

Lediglich im Innenverhältnis gilt: Der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister sollen nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden als Vertreter handeln.

 

(3)     Wahl der Vorstandsmitglieder

Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jeder von ihnen einzeln für sein Amt, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Bei der Wahl hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Auf Antrag von mindestens einem Mitglied ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei Stimmengleichheit von Bewerbern findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu ziehende Los. Stimmen, deren Ungültigkeit der jeweilige Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben.

 

(4)     Ausscheiden von  Mitgliedern des Vorstandes

Das Amt eines Vorstandmitgliedes endet durch Tod, Ausscheiden aus der Vereinigung, Abwahl, Rücktritt oder Abberufung. Für den Rücktritt eines Mitglieds des Vorstandes von seinem Amt genügt eine mündlichen Erklärung in der Mitgliederversammlung oder eine schriftliche und eigenhändig unterschriebene Erklärung gegenüber einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

 

(5)     Aufgaben, Befugnisse und Arbeitsweise des Vorstandes

Der Vorstand hat alle Aufgaben als Vertreter der Vereinigung zu erfüllen, soweit dies gesetzlich zulässig und in dieser Satzung bestimmt ist. Für die Erledigung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung einen Geschäftsführer bestellen und / oder eine Geschäftsstelle unterhalten. Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen dieser Satzung vorzunehmen, die vom Registergericht oder dem Finanzamt verlangt werden.

Der Vorstand hat den Verband auf europäischer Ebene zu vertreten sowie den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern sicherzustellen. Daneben hat er die Mitglieder von allen Sachverhalten zu informieren, die zur Erfüllung des Verbandszweckes beitragen können.

Der 1. Vorsitzende oder im Falle der Verhinderung der 2. Vorsitzende beruft ein und leitet die Vorstandssitzungen, sooft er es für erforderlich hält oder zwei Mitglieder des Vorstandes es beantragen. Die Vorstandssitzung kann auch als Telefonkonferenz oder in anderer geeigneter Form stattfinden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder an der Beschlussfassung mitwirken. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Beschluss schriftlich zustimmen.

Ein Vorstandsmitglied darf bei Beschlüssen nicht mitwirken, wenn er selbst oder ein Angehöriger i.S.v. § 11 StGB persönlich beteiligt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Stimmenthaltungen oder ungültig abgegebene Stimmen sind nicht mitzuzählen. Die Vorstandssitzung ist nicht öffentlich; per Beschluss kann die Öffentlichkeit aber zugelassen werden.

Dem Vorstand obliegen also alle Aufgaben zur Führung des Vereins, soweit sie nicht in der Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Dem Vorstand obliegen insbesondere:

1.        Leitung des Vereins

2.        Erstellen des Jahresberichts und Jahresabschlusses

3.        Rücklagenbildung. Der Vorstand ist ermächtigt, die nach § 58 Nr. 6 und 7 AO i. V. m. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO erforderlichen Rücklagenbildungen und –Auflösungen vorzunehmen.

4.        Aufstellung des Haushaltsplanes

5.        Erarbeiten von Vorschlägen für die Mitgliederversammlung bezüglich der einmaligen und laufenden Beiträge, die im direkten Zusammenhang mit der Mitgliedschaft stehen.

6.        Beschlussfassung über die Ernennung und Abberufung von Ehrenmitgliedern

7.        Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern

8.        Festlegung von Veranstaltungen, Shows

9.        Vorbereitung der Anträge für die Mitgliederversammlung

10.     Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens

11.     Anstellung und Kündigung von Angestellten des Verbandes

12.     Vorbereitung, Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Versammlungen der Verbandsorgane

13.     Einladungen zu den Vorstandssitzungen

14.     Festlegung der Gebührenhöhe für Leistungen der Geschäftsstelle und Teilnehmergebühren auf Vereinsveranstaltungen.

Der Vorstand kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben dritter, sachverständiger Personen bedienen, insbesondere zur Überprüfung des Jahresabschlusses und des Haushaltsvorschlages.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

(6)     Vorsitzende, Geschäftsführer

Die beiden Vorsitzenden führen den Verband nach Maßgabe dieser Satzung, leiten die Versammlungen und koordinieren die Arbeit des Vorstandes. Ist durch den Vorstand ein Geschäftsführer bestellt, erledigt dieser die laufenden Geschäfte nach Weisung und in Vollmacht des Vorstands. Der Geschäftsführer hat bei allen Versammlungen des Vorstands Anwesenheitsrecht, aber kein Stimmrecht.

 

(7)     Schatzmeister

Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der Vereinigung und führt über die Einnahmen und Ausgaben Buch. Das Vermögen der Vereinigung hat er zinsgünstig und entsprechend der Bestimmungen der AO anzulegen, wobei die Anlageform die Liquidität der Vereinigung nicht gefährden darf. Er ist als besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB befugt, die Beiträge und sonstige Forderungen einzuziehen. Er ist zur Entgegennahme von Zahlungen für die Vereinigung befugt. Zahlungen zu Lasten der Vereinigung darf er nur mit schriftlicher Ermächtigung des Vorsitzenden leisten, soweit nicht durch die Geschäftsordnung etwas anderes bestimmt wird. Der Mitgliederversammlung erstattet er einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht der vom Kassenprüfer zunächst geprüft worden ist. Anschließend sind diese Unterlagen zu archivieren. Sollte eine Geschäftsstelle eingerichtet worden sein, müssen die Unterlagen dieser zur Archivierung übergeben werden.

 

(8)     Schriftführer

Der Schriftführer führt über jede Versammlung oder Sitzung des Vorstandes ein Protokoll, in das die Beschlüsse aufzunehmen sind. Die Protokolle sind von ihm und dem Vorsitzenden der Versammlung / Sitzung zu unterzeichnen.

 

(9)     Mitgliederliste

Eine Mitgliederliste ist vom Vorstand zu führen und dient der Erfassung der Zahl der stimmberechtigten Mitglieder sowie statistischen Zwecken. Die Liste beinhaltet Mitgliedsnummer, Namen, Anschrift, Status der Mitgliedschaft (Einzel- oder Familienmitglied, Jugendmitglied...). Eine Weitergabe der persönlichen der persönlichen Daten der Mitglieder bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Mitglieds.

 

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

(1)     Zusammensetzung

        Jedes Mitglied der Vereinigung hat in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme,                         sofern die Bedingungen aus § 3 (Absatz 2) erfüllt sind. Der Vorstand kann bei Bedarf Gäste           ohne Stimmrecht zur Mitgliederversammlung insgesamt oder nur zu einzelnen                                   Tagesordnungspunkten einladen.

        

      

 

(2)     Einberufung

Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Einladung der Mitglieder erfolgt bis spätestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnungspunkte per Email oder sonst in Textform. Sie soll außerdem auf der  EETA Website veröffentlicht werden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

(3)     Leitung der Versammlung

Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1., bei dessen Verhinderung dem 2. Vorsitzenden des Verbandes. Sind beide Vorsitzenden abwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung unter Vorsitz des ältesten anwesenden Mitgliedes den Versammlungsleiter selbst. Ist die Sache abgeschlossen, endet deren Amt automatisch.

 

(4)     Tagesordnung

Regelmäßige Gegenstände der Beratung in der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:

a)        Schriftlicher Jahresbericht des Vorstandes

b)       Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters

c)        Rechenschaftsbericht des Kassenprüfers

d)       Entlastung des Vorstandes

e)        Festsetzung des Jahresbeitrages

f)        Feststellung des Haushaltsplans

                                                                                             

Anträge, die nicht in der Tagesordnung aufgeführt sind, können mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen, beraten und abgestimmt werden, wobei diese Mehrheitserfordernis nicht für eine Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes aus wichtigem Grund gilt. Antragsberechtigt sind die Mitglieder des Verbandes. Anträge zur Satzungsänderung dürfen zwar nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt und breaten, nicht aber in der gleichen Versammlung durch Abstimmung entschieden werden. Gleiches gilt für Änderungen des Vorstands und Themen, die für ein Mitglied weitere Verpflichtungen mit sich bringen können.

 

(5)     Stimmen in der Versammlung

Jedes anwesende Mitglied des Verbandes hat eine Stimme. Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen sind nicht mitzuzählen.

 

(6)     Beschlussfassung

Bei der Beschlussfassung entscheidet, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu Satzungsänderungen bedarf es einer Dreiviertelmehrheit.

 

(7)     Beurkundung der Beschlüsse

Über den Versammlungsverlauf und die gefassten Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben. Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste beizufügen.

 

(8)     Öffentlichkeit

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Durch Beschluss des Vorstandes kann die Öffentlichkeit ganz oder beschränkt auf bestimmte Tagesordnungspunkte bestellt werden.

 

(9)     Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/5 der Gesamtzahl der Mitglieder oder der Mehrheit des Beirates einzuberufen. Die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung gelten sinngemäß.

 

§10 Beirat

 

(1)     Wahl des Beirats und Zusammensetzung

Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat wählen. Der Beirat kann aus natürlichen und juristischen Personen zusammengesetzt sein. Mitglieder des Beirats sollen solche Personen sein, die die Ziele der EETA kennen und unterstützen.

 

(2)     Aufgaben

        Die Aufgaben des Beirats sind:

        1. Beratung der Organe des Vereins

        2. Unterstützung der externen Arbeit der EETA

 

§11 Kassenprüfer

 

 Die Mitgliederversammlung wählt zur Überprüfung des Vermögens der Vereinigung  für 2 Jahre einen Kassenprüfer mit der Maßgabe, dass dessen Amt bis zur Neuwahl  andauert. Für die Durchführung der Wahl gelten die Bestimmungen für   die Wahl der Mitglieder des Vorstandes sinngemäß. Vorstandsmitglieder können  nicht als Kassenprüfer gewählt werden.

Das  Amt endet durch Tod, Ausscheiden aus der Vereinigung, Abwahl, Rücktritt  oder Abberufung. Für den Rücktritt eines Kassenprüfers von seinem Amt genügt  eine mündlichen Erklärung in der Mitgliederversammlung oder eine  schriftliche und eigenhändig unterschriebene Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Der Kassenprüfer soll die ordnungsgemäße und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens überprüfen und der Mitgliederversammlung 

hierüber berichten.

      

     

 

§ 12 Schlichtungsausschuss

 

Der Schlichtungsausschuss besteht aus drei stimmberechtigten Mitgliedern, von denen höchstens ein Mitglied im Vorstand sein darf. Seine Aufgabe besteht darin, nach Aufruf in internen Konflikten richtungsweisend zu entscheiden.

 

§13 Haftungsklausel

 

Für Schäden jeder Art, die einem Mitglied durch Maßnahmen oder dem Unterlassen von Maßnahmen des Vereins oder  aus der Benutzung von Vereinseinrichtungen entstanden sind oder entstehen, besteht nur eine Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; im Übrigen haftet der Verein nicht.

     

 

§ 14 Bestandsklausel

 

        Erweist sich eine Bestimmung der Satzung oder der Vereinsordnung als ganz oder             teilweise unwirksam, so bleiben die übrigen Bestimmungen und Regeln wirksam.

 

§ 15 Auflösung der Vereinigung

 

(1)     Beschluss und Liquidation

Die Auflösung der Vereinigung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Versammlung aller Vereinsmitglieder beschlossen werden. Die Auflösung des Verbandes kann nur von Vorstand beantragt werden. Der Beschluss über den Antrag obliegt einer ausschließlich hierzu einberufenen Mitgliederversammlung. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Falle der Auflösung des Verbandes ist ein Liquidator zu bestimmen. Soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der 1. Vorsitzende Liquidator.

 

 

(2)     Anfall Vereinsvermögen

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund e.V. mit derzeitigem Sitz in Bonn, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Dabei sollte das Vereinsvermögen hauptsächlich für bedrohte Pferde eingesetzt werden.


 

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

        Die Neufassung der Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

§ 17 Vereinsordnung

(1)     Inhalt

Der Verein gibt sich eine Vereinsordnung, in der ergänzend zur Satzung Verfahrensfragen geregelt werden. Verabschiedung und Änderungen der Vereinsordnung können mit einer absoluten Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Vorgeschlagene Änderungen sind dem Vorstand schriftlich einzureichen.

(2)     Handbook

Das in §2 (Absatz 1)  aufgeführte "Official Handbook of Rules and Regulations" ist verbindliche Grundlage der vom Verein erlassenen Vereinsordnung. Dem Verein obliegen unter anderem insbesondere die im "Official Handbook of Rules and Regulations" festgelegten Aufgaben sowie die Betreuung aller sportlichen Aktivitäten wie Bodenarbeit und Reiten im Bereich des Extreme Trail, sei es bei Kursen, Seminaren, Workshops, Ausbildungslehrgängen von Trainern und Richtern oder auch bei Vorführungen auf Messen und sonstigen Veranstaltungen.